Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4872 F/1975

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/74

Entscheidungsdatum

03.09.1975

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ Nr 1976/19, S 205;

Rechtssatz

Bei einem Spiel (hier: optisches Kugelkarussel), bei dem der Spieler um den von ihm bestimmten Einsatz wettet, daß die Spielkugel in ein seiner Vorhersage entsprechendes Fach rollen wird, während der Spielunternehmer das aus den Spielbedingungen sich ergebende Vielfache dagegen wettet, wird eine sonstige Leistung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 darin erblickt, daß den Spielern die Teilnahme am Spiel ermöglicht wird. Das Entgelt für diese Leistung bildet der Geldbetrag, um den der Spieler Spielmarken erwirbt. Erstattet der Spielunternehmer in der Folge dem Spieler den aufgewendeten Betrag ganz oder teilweise unter Rücksichtnahme der Spielmarken, so liegt eine Entgeltrückgewährung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002011.X01

Im RIS seit

03.09.1975

Dokumentnummer

JWR_1974002011_19750903X01