Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1652/74

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

5167 F/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1652/74

Entscheidungsdatum

29.09.1977

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;
VwGG §13 Z1;
WGG 1940;
WGGDV 1940 §10;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1160/58 E 17. September 1958 VwSlg 1873 F/1958 RS 1; 1473/61 E 16. April 1962 VwSlg 2629 F/1962; RS 1; 1363/62 E 24. Oktober 1963 RS 1; 1692/71 E 14. September 1972 VwSlg 4424 F/1972 RS 1; 1121/69 E 4. Juni 1970 RS 1; 1127/69 E 4. Juni 1970 VwSlg 4100 F/1970 RS 1; 0979/69 E 24. Juni 1970 RS 3; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor. Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch Paragraph 10, der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom 23.7.1940, DRGBl römisch eins, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom 29.2.1940, DRGBl römisch eins, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu nehmen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1974001652.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Dokumentnummer

JWR_1974001652_19770929X01

Rechtssatz für 1652/74

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

5167 F/1977

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1652/74

Entscheidungsdatum

29.09.1977

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1363/62 E 24. Oktober 1963 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Wurde mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist bei jedem einzelnen Rechtsvorgang iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen, was auch mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Einklang steht, dessen Anwendung insoweit keine abweichende Regelung des GrunderwerbsteuerG 1955 entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1974001652.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Dokumentnummer

JWR_1974001652_19770929X02