Die Stundung einer Abgabenschuld ist ua nur dann zulässig, wenn die "sofortige" Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre, wenn sich also die Härten aller Voraussicht nach bei späteren Entrichtung vermeiden oder doch mildern ließen (hier:
Behauptung des Bfrs, er müßte die Pfandschuldnerin bei einer Exekution schadlos und klaglos halten). Der Hinweis auf die angeblichen Erfolgsaussichten eines in derselben Sache eingebrachten Nachsichtsansuchens rechtfertigt allein noch nicht eine Stundung.