Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0702/73
Entscheidungsdatum
10.09.1973
Index
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
Norm
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §9 Abs3;
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §9 Abs5;
Rechtssatz
Die Bestimmungen des dritten Absatzes sind von jenen des fünften Absatzes des § 9 GesOrk in ihrer Funktion dadurch unterschieden, dass im ersten Fall der behördliche Verwaltungsakt eine Beurkundung, im zweiten Fall jedoch ein Bescheid ist.Die Bestimmungen des dritten Absatzes sind von jenen des fünften Absatzes des Paragraph 9, GesOrk in ihrer Funktion dadurch unterschieden, dass im ersten Fall der behördliche Verwaltungsakt eine Beurkundung, im zweiten Fall jedoch ein Bescheid ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000702.X02
Dokumentnummer
JWR_1973000702_19730910X02