Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1973

Geschäftszahl

0702/73

Rechtssatz

Die Bestimmungen des dritten Absatzes sind von jenen des fünften Absatzes des Paragraph 9, GesOrk in ihrer Funktion dadurch unterschieden, dass im ersten Fall der behördliche Verwaltungsakt eine Beurkundung, im zweiten Fall jedoch ein Bescheid ist.