Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1973

Geschäftszahl

0702/73

Rechtssatz

Bei der Beurkundung der Anzeige über die Bestellung der vertretungsbefugten Organe einer Griech-orient Kirchengemeinde im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Gesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griech-orient Kirche in Österreich durch die Kultusbehörde handelt es sich um keinen Bescheid (Beurkundung ist lediglich bestätigender Verwaltungsakt ohne Normqualität).