Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1817/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8364 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1817/72

Entscheidungsdatum

19.02.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Zwischen den mehr als drei Tagen, an denen eigenmächtiges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GG 1956 zur Rechtsfolge des Entfalles der Bezüge führt, darf jedenfalls nicht ein geschlossener Zeitraum von längerer Dauer gelegen sein, in welchem der Beamte entweder seinen Dienst verrichtet oder ihm entschuldigt ferngeblieben ist. (im Beschwerdefall unentschuldigtes Fernbleiben am 14.2.1972 und wieder ab 1. Juni 1972, wegen Krankheit entschuldigtes Fernbleiben vom 15.2. bis 31.5.1972)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001817.X01

Im RIS seit

30.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001817_19730219X01

Rechtssatz für 1817/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8364 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1817/72

Entscheidungsdatum

19.02.1973

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Rechtssatz

Abgängig ist ein Beamter nach Paragraph 46, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965, wenn seine Dienstbehörde seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kennt, ohne daß ihr vorher ein Grund dafür bekannt gegeben worden wäre, daß und warum der Aufenthaltsort des Beamten für eine im voraus bestimmte Zeit nicht bekannt sein werde (z. B. bei einer Urlaubsreise ohne festes Standquartier). "Rückkehr" bedeutet Rückkehr aus dem Zustand der Abgängigkeit und nicht Rückkehr an genau jenen Ort, an dem sich der Beamte unmittelbar vor der Abgängigkeit aufgehalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001817.X02

Im RIS seit

30.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001817_19730219X02

Rechtssatz für 1817/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8364 A/1973

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1817/72

Entscheidungsdatum

19.02.1973

Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §5 Abs3 litd;

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst, verbunden mit der unrichtigen Angabe am Nachmittag desselben Tages wieder zum Dienst zu Erscheinen, verbunden mit einer Auslandsreise ohne Bekanntgabe des Aufenthaltes an die Dienstbehörde, einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Litera d, GÜG, darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001817.X03

Im RIS seit

30.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001817_19730219X03