Verwaltungsgerichtshof
19.02.1973
1817/72
Zwischen den mehr als drei Tagen, an denen eigenmächtiges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GG 1956 zur Rechtsfolge des Entfalles der Bezüge führt, darf jedenfalls nicht ein geschlossener Zeitraum von längerer Dauer gelegen sein, in welchem der Beamte entweder seinen Dienst verrichtet oder ihm entschuldigt ferngeblieben ist. (im Beschwerdefall unentschuldigtes Fernbleiben am 14.2.1972 und wieder ab 1. Juni 1972, wegen Krankheit entschuldigtes Fernbleiben vom 15.2. bis 31.5.1972)