Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1973

Geschäftszahl

1817/72

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst, verbunden mit der unrichtigen Angabe am Nachmittag desselben Tages wieder zum Dienst zu Erscheinen, verbunden mit einer Auslandsreise ohne Bekanntgabe des Aufenthaltes an die Dienstbehörde, einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Litera d, GÜG, darstellt.