Verwaltungsgerichtshof
19.02.1973
1817/72
Ausführungen dahingehend, daß ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst, verbunden mit der unrichtigen Angabe am Nachmittag desselben Tages wieder zum Dienst zu Erscheinen, verbunden mit einer Auslandsreise ohne Bekanntgabe des Aufenthaltes an die Dienstbehörde, einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Litera d, GÜG, darstellt.