Ein bloßes prozessuales Mitwirkungsrecht oder die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigen nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes ist.Ein bloßes prozessuales Mitwirkungsrecht oder die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigen nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes ist.