Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1972

Geschäftszahl

1523/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0192/66 B VS 2. Juli 1969 VwSlg 7618 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Ein bloßes prozessuales Mitwirkungsrecht oder die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigen nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes ist.