Eine Eingabe einer als Verein konstituierten Kraftfahrerorganisation an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, in der die Frage behandelt wird, ob die Bestimmung des § 102 Abs 10 KFG mit einer völkerrechtlichen Vertragsverpflichtung Österreichs vereinbar ist, betrifft das öffentliche Interesse und unterliegt nicht der Stempelgebühr.Eine Eingabe einer als Verein konstituierten Kraftfahrerorganisation an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, in der die Frage behandelt wird, ob die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG mit einer völkerrechtlichen Vertragsverpflichtung Österreichs vereinbar ist, betrifft das öffentliche Interesse und unterliegt nicht der Stempelgebühr.