Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1973

Geschäftszahl

1306/72

Rechtssatz

Eine Eingabe einer als Verein konstituierten Kraftfahrerorganisation an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, in der die Frage behandelt wird, ob die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG mit einer völkerrechtlichen Vertragsverpflichtung Österreichs vereinbar ist, betrifft das öffentliche Interesse und unterliegt nicht der Stempelgebühr.