In dem objektiv gegebenen Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage ist der BEDARF dann anzunehmen, wenn eine aus objektiven Umständen zu erschließenden Nachfrage nach Leistungen des betreffenden Gewerbes durch das verbundene Angebot nicht befriedigt werden kann (Hinweis E 26.10.1962, 113/59, VwSlg 5892 A/1962). Hiebei muß der Standort des, wenn auch auf die Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten beschränkten Unternehmens, für die Prüfung der Bedarfsfrage nicht unbedingt Bedeutung besagen (Hinweis E 27.11.1959, 1290/58 und E 6.12.1963, 1870/62). Selbst die mit einem nahegelegenen Unternehmen verbundene Bequemlichkeit für die dort anwesenden Fremden ist noch kein ausschlaggebender Gesichtpunkt (Hinweis E 26.10.1962, 0113/59, VwSlg 5892 A/1962, nur 1. Satz).