Die Gleichstellung eines Nebenbetriebes mit einem knappschaftlichen Betrieb setzt das Vorliegen beider im § 15 Abs 3 Z 1 ASVG genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich sowohl den räumlichen als auch den betrieblichen Zusammenhang mit dem knappschaftlichen Betrieb voraus. Fehlt daher der räumliche Zusammenhang, dann ist es schon aus diesem Grund entbehrlich, in die Prüfung der Frage des betrieblichen Zusammenhanges einzugehen.Die Gleichstellung eines Nebenbetriebes mit einem knappschaftlichen Betrieb setzt das Vorliegen beider im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich sowohl den räumlichen als auch den betrieblichen Zusammenhang mit dem knappschaftlichen Betrieb voraus. Fehlt daher der räumliche Zusammenhang, dann ist es schon aus diesem Grund entbehrlich, in die Prüfung der Frage des betrieblichen Zusammenhanges einzugehen.