Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1972

Geschäftszahl

1852/71

Rechtssatz

Eine Auslegung des Begriffes des räumlichen Zusammenhanges in dem Sinne, daß zwischen dem Nebenbetrieb und dem knappschaftlichen Betrieb ein örtliches Naheverhältnis bestehen muß, steht mit dem Gesetz nicht in Widerspruch.