Verwaltungsgerichtshof
12.04.1972
1852/71
Der Landeshauptmann bzw. das im Rechtsmittelwege angerufene Bundesministerium für soziale Verwaltung hat über die Frage der Versicherungszuständigkeit nicht nur im Fall eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen zwei oder mehreren Versicherungsträgern eine Entscheidung zu treffen, vielmehr wird bei Bestehen von Zweifeln an der Zuständigkeit der beteiligten Versicherungsträgern auch die Frage der Versicherungszuständigkeit eines allenfalls in Betracht kommenden dritten bzw. weiteren Versicherungsträgers zu prüfen sein.