Der Abs 1 des § 52 KOVG, der neben den tatsächlichen Voraussetzungen auch die rechtlichen Voraussetzungen bzw deren ungeänderten Bestand anführt, verdeutlicht, dass der Wegfall bzw eine maßgebende Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen zur Einstellung bzw zur Neubemessung der Rente gem Abs 2 führt.Der Absatz eins, des Paragraph 52, KOVG, der neben den tatsächlichen Voraussetzungen auch die rechtlichen Voraussetzungen bzw deren ungeänderten Bestand anführt, verdeutlicht, dass der Wegfall bzw eine maßgebende Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen zur Einstellung bzw zur Neubemessung der Rente gem Absatz 2, führt.