§ 4 Abs 2 GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Abs 1 unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer des Grundstückes im Falle der nachträglichen Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 Steuerschuldner (§ 17 Z 4 GrEStG 1955).Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Absatz eins, unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer des Grundstückes im Falle der nachträglichen Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 Steuerschuldner (Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955).