Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1971

Geschäftszahl

0419/71

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Absatz eins, unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer des Grundstückes im Falle der nachträglichen Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955 Steuerschuldner (Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955).