Die ohne kriegsbedingte Ursachen erfolgte Verschlechterung der Sehkraft des anderen Auges stellt in dem Fall, als der Verlust des einen Auges durch Kriegeinwirkung verursacht worden ist, eine nach § 52 KOVG wahrzunehmende, für die Höhe der Leistung maßgebliche Veränderung der Voraussetzungen des Rentenanspruches dar (Hinweis E 30.1.1957, 1587/55, VwSlg 4261 A/1957).Die ohne kriegsbedingte Ursachen erfolgte Verschlechterung der Sehkraft des anderen Auges stellt in dem Fall, als der Verlust des einen Auges durch Kriegeinwirkung verursacht worden ist, eine nach Paragraph 52, KOVG wahrzunehmende, für die Höhe der Leistung maßgebliche Veränderung der Voraussetzungen des Rentenanspruches dar (Hinweis E 30.1.1957, 1587/55, VwSlg 4261 A/1957).