Die Vorschrift des § 13 Abs 9 KOVG kann nicht für jene Fälle herangezogen werden, in denen Abs 4 oder Abs 5 Anwendung findet.Die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 9, KOVG kann nicht für jene Fälle herangezogen werden, in denen Absatz 4, oder Absatz 5, Anwendung findet.