Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1970

Geschäftszahl

1084/70

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 9, KOVG kann nicht für jene Fälle herangezogen werden, in denen Absatz 4, oder Absatz 5, Anwendung findet.