Einem Schriftsatz, dem nur zu entnehmen ist, daß der Einschreiter gegen einen bestimmten Bescheid (ein Straferkenntnis) einer bestimmten Verwaltungsbehörde innerhalb offener Berufungsfrist Berufung erhebe, nicht aber, welchen Antrag er stelle und worin er die Unrichtigkeit dieses Bescheides erblicke, mangelt ein begründeter Berufungsantrag (Hinweis E 9.11.1956, 0699/55, VwSlg 4192 A/1956).