Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1970

Geschäftszahl

1007/70

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950, demzufolge eine mündlich erhobene Berufung keines begründeten Berufungsantrages bedürfe, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.