Die Anmeldung eines freien Gewerbes der Motorschifffahrt berechtigt noch nicht die Ausnahmebestimmung des § 2 lit f der VODie Anmeldung eines freien Gewerbes der Motorschifffahrt berechtigt noch nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Litera f, der VO
d. LH v. Burgenland über Beschränkung der Schifffahrt auf den burgenländischen Seen, LGBl Nr 28/1961 in Anspruch zu nehmen und mit einem Wasserfahrzeug mit Maschinenantrieb den Neusiedlersee zu befahren.d. LH v. Burgenland über Beschränkung der Schifffahrt auf den burgenländischen Seen, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1961, in Anspruch zu nehmen und mit einem Wasserfahrzeug mit Maschinenantrieb den Neusiedlersee zu befahren.