Aus § 28 Abs 2 der Seenverkehrsordnung im Zusammenhang mit § 5 Abs 1 VStG 1950 ergibt sich, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.Aus Paragraph 28, Absatz 2, der Seenverkehrsordnung im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 ergibt sich, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.