Verwaltungsgerichtshof
22.05.1970
1662/69
Die Anmeldung eines freien Gewerbes der Motorschifffahrt berechtigt noch nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Litera f, der VO
d. LH v. Burgenland über Beschränkung der Schifffahrt auf den burgenländischen Seen, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1961, in Anspruch zu nehmen und mit einem Wasserfahrzeug mit Maschinenantrieb den Neusiedlersee zu befahren.