Die saisonbedingte unselbständige Erwerbstätigkeit eines Landwirtes bei einer Zuckerfabrik bedeutet keine Änderung der beruflichen Verhältnisse gegenüber einer früheren Tätigkeit ausschließlich als Landwirt.
Durch die Geltendmachung neuer Leiden als Dienstbeschädigungen im Zuge des Verfahrens über einen Neubemessungsantrag ist der Schiedskommission nicht verwehrt, zunächst über die Berufung gegen die Erledigung des Neubemessungsantrages zu entscheiden.