Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1970

Geschäftszahl

1517/69

Rechtssatz

Durch die Geltendmachung neuer Leiden als Dienstbeschädigungen im Zuge des Verfahrens über einen Neubemessungsantrag ist der Schiedskommission nicht verwehrt, zunächst über die Berufung gegen die Erledigung des Neubemessungsantrages zu entscheiden.