Verwaltungsgerichtshof
27.11.1970
1517/69
Durch die Geltendmachung neuer Leiden als Dienstbeschädigungen im Zuge des Verfahrens über einen Neubemessungsantrag ist der Schiedskommission nicht verwehrt, zunächst über die Berufung gegen die Erledigung des Neubemessungsantrages zu entscheiden.