Das Parteiengehör kann nicht in der Form gewahrt werden, daß die Partei des Verfahrens, noch dazu unter Umgehung ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters, unter Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Beweisthema vernommen wird, noch dazu, ohne ihr die bereits vorliegenden Beweisergebnisse vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Daß eine Partei von dem ihr zustehenden Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht hat, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihr in ihrer Eigenschaft als Partei des Verfahrens von Amts wegen das rechtliche Gehör zu gewähren.