Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1970

Geschäftszahl

1442/69

Rechtssatz

Auch in dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Stundungsanträge und Nachsichtsanträge betreffend Gerichtsgebühren sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten; dazu gehört jedenfalls die Wahrung des Parteiengehörs und die ausreichende Begründung eines Bescheides.