Verwaltungsgerichtshof
23.01.1970
1442/69
Auch in dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Stundungsanträge und Nachsichtsanträge betreffend Gerichtsgebühren sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten; dazu gehört jedenfalls die Wahrung des Parteiengehörs und die ausreichende Begründung eines Bescheides.