Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1251/69

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4234 F/1971;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1251/69

Entscheidungsdatum

24.05.1971

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
VwGG §13 Z2;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1373/67 E 5. Juni 1968 RS 2; 1373/67 E 5. Juni 1968 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Werden für die Errichtung eines Gebäudes auf einer Kaufliegenschaft durch den Verkäufer Fixpreise vereinbart und steht der Erwerber des Grundstückes zu dem Herstellerunternehmen in keinem Vertragsverhältnis, dann schafft der Verkäufer und nicht der Käufer das Gebäude.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001251.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1969001251_19710524X01

Rechtssatz für 1251/69

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4234 F/1971;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1251/69

Entscheidungsdatum

24.05.1971

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
VwGG §13 Z2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 die Absicht verbunden, den Bau und den Erwerb von Arbeiterwohnstätten, also von Wohnstätten eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, somit von Wohnungen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sind, daß sie sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann..

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001251.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1969001251_19710524X02

Rechtssatz für 1251/69

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4234 F/1971;

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1251/69

Entscheidungsdatum

24.05.1971

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 idF 1962/225;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2137/65 E VS 1. Juni 1967 VwSlg 3622 F/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer "Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955 sind alle juristischen Personen zu verstehen, deren hauptsächlicher Zweck die Schaffung von Wohnungseigentum ist.

Personengesellschaften sind keine "Vereinigungen" iSd genannten Gesetzesstelle (Hinweis E 13.5.1965, 140/59, VwSlg 2100 F/1965; E 14.5.1962, 1504/61, VwSlg 2648 F/1962).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001251.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1969001251_19710524X03

Rechtssatz für 1251/69

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4234 F/1971;

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1251/69

Entscheidungsdatum

24.05.1971

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
VwGG §13 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Arbeiterwohnstätte ist eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sein muß, daß sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen und andererseits für ihre Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind daher neben der Ausstattung auch die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung (Hinweis E 4.7.1974, 1995/73 VwSlg 4717 F/1974). Unter Durchschnittsarbeiter ist ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen. Wohnungen, wie zB Appartements, die vorwiegend anderen Zwecken nämlich der Erholung, dem Sport und der Unterhaltung dienen, also nicht ein dauerndes Wohnbedürfnis von Arbeitern befriedigen, fallen nicht darunter. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Begünstigungswerber dem Arbeiterstand angehören muß.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Arbeiterwohnstätte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1969001251.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1969001251_19710524X04