I.) Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24. August 1966 schuldig, er habe 19. Juni 1966 im zweiten Bezirk an im Straferkenntnis näher bezeichneten Straßenstellen Zeitungsverkaufstische zur allgemeinen Entnahme von Zeitungen gegen Entgelt auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen lassen, ohne hiezu eine behördliche Bewilligung erlangt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d der Straßenverkehrsordnung 1960 in der derzeit geltenden Fassung (StVO) begangen. Gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 9 und § 22 VStG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe habe an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 14 Tagen zu treten. Nach der Begründung dieses Straferkenntnisses sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Firma D... und F... Ges.m.b.H.". Diese Firma sei persönlich haftende Gesellschafterin der die "K...-Zeitung" herausgebenden und verlegenden Kommanditgesellschaft "Zeitungsverlag D... und F… Ges.m.b.H. & Co." in Wien 19. Es sei dem Beschwerdeführer nach der Satzung eine Vertretungsbefugnis eingeräumt und er sei im Sinne des § 9 VStG 1950 als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ anzusehen. Seitens des Beschwerdeführers werde der in den verschiedenen polizeilichen Anzeigen dargestellte Sachverhalt, nämlich das Aufstellen von tragbaren Zeitungsverkaufstischen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch, daß zu dieser Tätigkeit eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich sei, und verweise auf die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO, welche die gewerbliche Tätigkeiten ohne festen Standplatz von der Bewilligungspflicht befreie. Diese Ansicht sei aber nach Annahme der Behörde erster Instanz rechtsirrig. Eine derartige Tätigkeit liege nur dann vor, wenn während dieser der Ort der Ausübung ständig oder zumindest öfter gewechselt werde. Keinesfalls könne der Umstand, daß nach Beendigung der gewerblichen Tätigkeit die dazu verwendeten Geräte usw. entfernt würden oder leicht entfernt werden könnten, ihre Einordnung als Tätigkeit "ohne festen Standplatz" rechtfertigen. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es sei um behördliche Bewilligung angesucht worden, die belangte Behörde habe es aber versäumt, darüber eine Entscheidung zu treffen, sei rechtlich belanglos. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Vorstrafen seine Tätigkeit nicht eingestellt habe, habe sich die Behörde veranlaßt gesehen, bei der Bemessung der Strafhöhe die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe zu verhängen. Mildernde Umstände lägen nicht vor.römisch eins.) Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24. August 1966 schuldig, er habe 19. Juni 1966 im zweiten Bezirk an im Straferkenntnis näher bezeichneten Straßenstellen Zeitungsverkaufstische zur allgemeinen Entnahme von Zeitungen gegen Entgelt auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen lassen, ohne hiezu eine behördliche Bewilligung erlangt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, der Straßenverkehrsordnung 1960 in der derzeit geltenden Fassung (StVO) begangen. Gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 22, VStG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe habe an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 14 Tagen zu treten. Nach der Begründung dieses Straferkenntnisses sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Firma D... und F... Ges.m.b.H.". Diese Firma sei persönlich haftende Gesellschafterin der die "K...-Zeitung" herausgebenden und verlegenden Kommanditgesellschaft "Zeitungsverlag D... und F… Ges.m.b.H. & Co." in Wien 19. Es sei dem Beschwerdeführer nach der Satzung eine Vertretungsbefugnis eingeräumt und er sei im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ anzusehen. Seitens des Beschwerdeführers werde der in den verschiedenen polizeilichen Anzeigen dargestellte Sachverhalt, nämlich das Aufstellen von tragbaren Zeitungsverkaufstischen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch, daß zu dieser Tätigkeit eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich sei, und verweise auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO, welche die gewerbliche Tätigkeiten ohne festen Standplatz von der Bewilligungspflicht befreie. Diese Ansicht sei aber nach Annahme der Behörde erster Instanz rechtsirrig. Eine derartige Tätigkeit liege nur dann vor, wenn während dieser der Ort der Ausübung ständig oder zumindest öfter gewechselt werde. Keinesfalls könne der Umstand, daß nach Beendigung der gewerblichen Tätigkeit die dazu verwendeten Geräte usw. entfernt würden oder leicht entfernt werden könnten, ihre Einordnung als Tätigkeit "ohne festen Standplatz" rechtfertigen. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es sei um behördliche Bewilligung angesucht worden, die belangte Behörde habe es aber versäumt, darüber eine Entscheidung zu treffen, sei rechtlich belanglos. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Vorstrafen seine Tätigkeit nicht eingestellt habe, habe sich die Behörde veranlaßt gesehen, bei der Bemessung der Strafhöhe die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe zu verhängen. Mildernde Umstände lägen nicht vor.
Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Abänderung in der Schuldfrage bestätigt, daß die Worte "Floridsdorfer Hauptstraße 23" im ersten Absatz des Spruches zu entfallen hätten und nach dem Namen "F...." die Worte "als Organ und handrechtlicher (richtig wohl: handelsrechtlicher) Geschäftsführer (§ 9 VStG 1950) der KG. Zeitungsverlag D.... und F... GesmbH. und Co." einzufügen seien. Ferner sei § 82 Abs. 1 StVO als mitübertretene Norm mitzuzitieren. Hinsichtlich der Floridsdorfer Hauptstraße 23 werde aber das Straferkenntnis behoben und die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 verfügt. Schließlich werde der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses noch insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer in 21 Fällen für schuldig erklärt werde und gegen ihn 21 Geldstrafen von je 450,--, zusammen S 9.450,--, verhängt werden.Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde das bekämpfte Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Abänderung in der Schuldfrage bestätigt, daß die Worte "Floridsdorfer Hauptstraße 23" im ersten Absatz des Spruches zu entfallen hätten und nach dem Namen "F...." die Worte "als Organ und handrechtlicher (richtig wohl: handelsrechtlicher) Geschäftsführer (Paragraph 9, VStG 1950) der KG. Zeitungsverlag D.... und F... GesmbH. und Co." einzufügen seien. Ferner sei Paragraph 82, Absatz eins, StVO als mitübertretene Norm mitzuzitieren. Hinsichtlich der Floridsdorfer Hauptstraße 23 werde aber das Straferkenntnis behoben und die Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG 1950 verfügt. Schließlich werde der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses noch insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer in 21 Fällen für schuldig erklärt werde und gegen ihn 21 Geldstrafen von je 450,--, zusammen S 9.450,--, verhängt werden.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an ihre Stellen 21 Ersatzarreststrafen in der Dauer von je 15 Stunden, zusammen 315 Stunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß für die Berufungsentscheidung in der Schuldfrage die Gründe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgebend seien. Zu den Berufungsausführungen werde bemerkt:
Der Beschwerdeführer habe zuerst eingewendet, daß von der Bewilligungspflicht des § 82 Abs. 1 StVO Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze ausgenommen seien. Ein Zeitungsverkaufstisch sei aber kein fester Standplatz; weil er jederzeit entfernt und an eine andere Stelle gebracht werden könne.Der Beschwerdeführer habe zuerst eingewendet, daß von der Bewilligungspflicht des Paragraph 82, Absatz eins, StVO Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze ausgenommen seien. Ein Zeitungsverkaufstisch sei aber kein fester Standplatz; weil er jederzeit entfernt und an eine andere Stelle gebracht werden könne.
Der Beschwerdeführer dürfte dabei übersehen haben, daß der - hier in Betracht kommende § 82 Abs. 3 lit. a StVO auf gewerbliche Tätigkeiten abgestellt sei. Nun sei der Kleinverkauf von Druckschriften gemäß Art. V lit. p Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung von der Gewerbeordnung ausgenommen. Im übrigen müsse die belangte Behörde den Begründungsausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses voll beipflichten, daß eine derartige Tätigkeit auch nur dann vorläge, wenn während dieser der Ort der Ausübung ständig oder zumindestens öfters gewechselt werde. Der § 82 Abs. 3 lit. a StVO könne sich daher auf keinen Fall auf die Zeitungsverkaufstische beziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers sei somit unbegründet.Der Beschwerdeführer dürfte dabei übersehen haben, daß der - hier in Betracht kommende Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO auf gewerbliche Tätigkeiten abgestellt sei. Nun sei der Kleinverkauf von Druckschriften gemäß Artikel römisch fünf, Litera p, Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung von der Gewerbeordnung ausgenommen. Im übrigen müsse die belangte Behörde den Begründungsausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses voll beipflichten, daß eine derartige Tätigkeit auch nur dann vorläge, wenn während dieser der Ort der Ausübung ständig oder zumindestens öfters gewechselt werde. Der Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO könne sich daher auf keinen Fall auf die Zeitungsverkaufstische beziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers sei somit unbegründet.
Auch aus § 9 des Pressegesetzes sei nicht zu entnehmen, daß darin - als sondergesetzliche Bestimmung ("lex specialis") - eine Befreiung von der Bewilligungspflicht des § 82 Abs. 1 StVO normiert sei. Aus dem Umstand, daß periodische Druckschriften auch auf der Straße und auch an anderen öffentlichen Orten vertrieben werden dürfen, sei keineswegs abzuleiten, daß für die Aufstellung von Zeitungsverkaufstischen auf öffentlichen Verkehrsflächen keine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich sei.Auch aus Paragraph 9, des Pressegesetzes sei nicht zu entnehmen, daß darin - als sondergesetzliche Bestimmung ("lex specialis") - eine Befreiung von der Bewilligungspflicht des Paragraph 82, Absatz eins, StVO normiert sei. Aus dem Umstand, daß periodische Druckschriften auch auf der Straße und auch an anderen öffentlichen Orten vertrieben werden dürfen, sei keineswegs abzuleiten, daß für die Aufstellung von Zeitungsverkaufstischen auf öffentlichen Verkehrsflächen keine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich sei.
Bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung könnte es ihm nicht einmal verwehrt werden, seine Zeitungen inmitten einer stark befahrenen Kreuzung durch Verkaufstische zu vertreiben; eine solch abwegige Regelung könne aber dem Gesetzgeber nicht ernstlich unterstellt werden.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 13 StGG sei nicht treffend. Der Art. 13 Abs. 2 StGG solle nach der historischen Auslegung die Pressefreiheit unter Schutz stellen. Die Pressefreiheit umfasse aber nach den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 2362 und 2458 a) die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften ohne Konzession, b) das Verbot der Vorzensur und c) das Verbot administrativer Postverbote für inländische Druckwerke. Der Art. 13 StGG finde daher auf den vorliegenden Kleinverkauf von Zeitungen keine Anwendung.Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Artikel 13, StGG sei nicht treffend. Der Artikel 13, Absatz 2, StGG solle nach der historischen Auslegung die Pressefreiheit unter Schutz stellen. Die Pressefreiheit umfasse aber nach den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 2362 und 2458 a) die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften ohne Konzession, b) das Verbot der Vorzensur und c) das Verbot administrativer Postverbote für inländische Druckwerke. Der Artikel 13, StGG finde daher auf den vorliegenden Kleinverkauf von Zeitungen keine Anwendung.
Die Aufstellung von Zeitungsverkaufstischen auf öffentlichen Verkehrsflächen sei demnach nach § 82 Abs. 1 StVO bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht sei schon deswegen gegeben, weil an den einzelnen Stellen der Gehsteig einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes für verkehrsfremde Zwecke verwendet worden sei.Die Aufstellung von Zeitungsverkaufstischen auf öffentlichen Verkehrsflächen sei demnach nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht sei schon deswegen gegeben, weil an den einzelnen Stellen der Gehsteig einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes für verkehrsfremde Zwecke verwendet worden sei.
Der Beschwerdeführer habe schließlich eingewendet, daß er, um Auseinandersetzungen mit den Behörden zu vermeiden, ohne aber eine diesbezügliche Verpflichtung anzuerkennen, Anträge auf Bewilligung zur Aufstellung von Zeitungsverkaufstischen gestellt habe. Diese Anträge seien jedoch bedauerlicher Weise in großer Zahl unbearbeitet geblieben. Es gehe aber nicht an, daß die gleiche Behörde, die in der einen Abteilung mit ihrer Entscheidungspflicht säumig werde, durch eine andere Abteilung für die Folgen dieser Säumnis Strafen verhängen lasse. Nun dürfen die Zeitungsverkaufstische auf öffentlichen Verkehrsflächen eben erst dann aufgestellt werden, wenn eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO erwirkt worden sei. Erst durch die Erwirkung dieser Bewilligung erlange der Beschwerdeführer das Recht, an den in der Bewilligung genannten Stellen Zeitungsverkaufstische aufstellen zu lassen. Der Hinweis auf die behauptete Säumnis der Behörde habe jedoch keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1959 gebildet.Der Beschwerdeführer habe schließlich eingewendet, daß er, um Auseinandersetzungen mit den Behörden zu vermeiden, ohne aber eine diesbezügliche Verpflichtung anzuerkennen, Anträge auf Bewilligung zur Aufstellung von Zeitungsverkaufstischen gestellt habe. Diese Anträge seien jedoch bedauerlicher Weise in großer Zahl unbearbeitet geblieben. Es gehe aber nicht an, daß die gleiche Behörde, die in der einen Abteilung mit ihrer Entscheidungspflicht säumig werde, durch eine andere Abteilung für die Folgen dieser Säumnis Strafen verhängen lasse. Nun dürfen die Zeitungsverkaufstische auf öffentlichen Verkehrsflächen eben erst dann aufgestellt werden, wenn eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO erwirkt worden sei. Erst durch die Erwirkung dieser Bewilligung erlange der Beschwerdeführer das Recht, an den in der Bewilligung genannten Stellen Zeitungsverkaufstische aufstellen zu lassen. Der Hinweis auf die behauptete Säumnis der Behörde habe jedoch keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1959 gebildet.
Da der strafbare Tatbestand durch die Anzeigen, die auf Grund eigener Wahrnehmungen von beeideten Wacheorganen erfolgt seien, einwandfrei erwiesen erscheine, sei das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuldfrage vollinhaltlich zu bestätigen gewesen.
Da es sich um selbständige Taten handle, hätten die Strafen im Sinne des § 22 VStG 1950 kumuliert werden müssen.Da es sich um selbständige Taten handle, hätten die Strafen im Sinne des Paragraph 22, VStG 1950 kumuliert werden müssen.
Die Spruchänderung habe aus diesem Grund und auch deswegen erfolgen müssen, weil vor dem Haus Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 23, kein Zeitungsverkaufstisch aufgestellt, sondern eine Selbstbedienungstasche angebracht gewesen sei. Da dem Beschwerdeführer innerhalb der dreimonatigen Verfolgungsfrist stets angelastet worden sei, daß Zeitungsverkaufstische ohne behördliche Bewilligung auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt worden seien, habe dieses Faktum eingestellt werden müssen.
Die nunmehr ausgesprochenen Geldstrafen erschienen in Anbetracht der zahlreichen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen als angemessen. Schließlich müßten die Strafen geeignet sein, den Beschwerdeführer zu veranlassen, daß er Zeitungsverkaufstische erst dann auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen lasse, wenn er die diesbezügliche Bewilligung erwirkt habe. Eine weitere Milderung sei aber angesichts der gesetzlichen Höchststrafe von je S 10.000,-- und des Unrechtsgehaltes der Tat unter Bedachtnahme auf die Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nicht angezeigt gewesen.
Die Erwähnung des § 82 Abs. 1 StVO sei zur Vervollkommnung der heranzuziehenden Übertretungsnormen erfolgt. Es müsse ferner die Verantwortlichkeil des Beschwerdeführers als Organ und Vertreter der tätig gewordenen Gesellschaft (§ 9 VStG 1950) erwähnt werden.Die Erwähnung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO sei zur Vervollkommnung der heranzuziehenden Übertretungsnormen erfolgt. Es müsse ferner die Verantwortlichkeil des Beschwerdeführers als Organ und Vertreter der tätig gewordenen Gesellschaft (Paragraph 9, VStG 1950) erwähnt werden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der mit seinem Erkenntnis vom 1. März 1968, B 442/67, zu Recht erkannt hat, daß der Beschwerdeführer durch den eben genannten Bescheid der belangten Behörde in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei, weshalb er die Beschwerde abgewiesen habe. Zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 661/68 protokolliert.
II.) Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk hat mit Straferkenntnis vom 26. September 1966 ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe im zweiten Bezirk an bestimmten Straßenstellen am 10. Juli 1966 und im 21. Bezirk an bestimmten Straßenstellen am 26. Juni, 3. Juli, 10. Juli, 17. Juli und am 24. Juli Zeitungsverkaufstische zur allgemeinen Entnahme von Zeitungen ("K...-Zeitung") gegen Entgelt auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen lassen, ohne hiezu eine behördliche Bewilligung erlangt zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO begangen. Gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 9 und § 22 VStG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt. Nach der Begründung dieses Straferkenntnisses werde seitens des Beschwerdeführers der in den verschiedenen polizeilichen Anzeigen dargestellte Sachverhalt, nämlich das Aufstellen von tragbaren Zeitungsverkaufstischen auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch das Erfordernis einer Bewilligung für diese Tätigkeit und verweise auf die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO, welche die gewerblichen Tätigkeiten ohne festen Standplatz von der Bewilligungspflicht befreit. Diese Ansicht sei rechtswidrig. Eine derartige Tätigkeit liege nur dann vor, wenn während dieser der Standort der Ausübung ständig oder zumindestens öfters gewechselt werde, keineswegs könne der Umstand, daß nach Beendung der gewerblichen Tätigkeit die dazu verwendeten Geräte usw. entfernt werden oder leicht entfernt werden könnten, ihre Einordnung als Tätigkeit "ohne festen Standplatz" rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Vorstrafen seine Tätigkeit nicht eingestellt habe, habe sich die Behörde veranlaßt gesehen, bei der Bemessung der Strafhöhe die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe zu verhängen. Mildernde Umstände lägen nicht vor.römisch zwei.) Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk hat mit Straferkenntnis vom 26. September 1966 ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe im zweiten Bezirk an bestimmten Straßenstellen am 10. Juli 1966 und im 21. Bezirk an bestimmten Straßenstellen am 26. Juni, 3. Juli, 10. Juli, 17. Juli und am 24. Juli Zeitungsverkaufstische zur allgemeinen Entnahme von Zeitungen ("K...-Zeitung") gegen Entgelt auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen lassen, ohne hiezu eine behördliche Bewilligung erlangt zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO begangen. Gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 22, VStG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt. Nach der Begründung dieses Straferkenntnisses werde seitens des Beschwerdeführers der in den verschiedenen polizeilichen Anzeigen dargestellte Sachverhalt, nämlich das Aufstellen von tragbaren Zeitungsverkaufstischen auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch das Erfordernis einer Bewilligung für diese Tätigkeit und verweise auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO, welche die gewerblichen Tätigkeiten ohne festen Standplatz von der Bewilligungspflicht befreit. Diese Ansicht sei rechtswidrig. Eine derartige Tätigkeit liege nur dann vor, wenn während dieser der Standort der Ausübung ständig oder zumindestens öfters gewechselt werde, keineswegs könne der Umstand, daß nach Beendung der gewerblichen Tätigkeit die dazu verwendeten Geräte usw. entfernt werden oder leicht entfernt werden könnten, ihre Einordnung als Tätigkeit "ohne festen Standplatz" rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Vorstrafen seine Tätigkeit nicht eingestellt habe, habe sich die Behörde veranlaßt gesehen, bei der Bemessung der Strafhöhe die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe zu verhängen. Mildernde Umstände lägen nicht vor.
Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Ergänzung bestätigt, daß nach dem Namen F..." die Worte "als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 VStG 1950) der KG. Zeitungsverlag D... und F... Ges.m.b.H. und Co." einzufügen seien; ferner sei § 82 Abs. 1 StVO als mitübertretene Norm mitzuzitieren. Schließlich wurde der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer in 30 Fällen eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Gegen ihn wurden daher 30 Geldstrafen von je S 330,--, zusammen S 9.900,-- (30 Ersatzarreststrafen in der Dauer von je 11 Stunden, zusammen 330 Stunden) verhängt.Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde das bekämpfte Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Ergänzung bestätigt, daß nach dem Namen F..." die Worte "als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, VStG 1950) der KG. Zeitungsverlag D... und F... Ges.m.b.H. und Co." einzufügen seien; ferner sei Paragraph 82, Absatz eins, StVO als mitübertretene Norm mitzuzitieren. Schließlich wurde der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer in 30 Fällen eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Gegen ihn wurden daher 30 Geldstrafen von je S 330,--, zusammen S 9.900,-- (30 Ersatzarreststrafen in der Dauer von je 11 Stunden, zusammen 330 Stunden) verhängt.
Die Entscheidungsgründe des zweitangefochtenen Bescheides sind im wesentlichen gleich denen des erstangefochtenen Bescheides, sodaß deren Wiedergabe unterbleiben kann.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Dieser Gerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 1. März 1968, Zl. B 443/67, zu Recht, daß der Beschwerdeführer durch den zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei, und wies die Beschwerde ab. Zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den zweitangefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Diese Beschwerde wurde unter der hg. Zl. 662/68 protokolliert.
III.) Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisehes Bezirksamt für den 19. Bezirk hat mit Straferkenntnis vom 8. November 1965 den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11., 18. und 25. April, 1., 9., 16., 27. und 30. Mai., 6., 13., 20. und 27. Juni, 4., 11., 18. und 25. Juli, 1. und 8. August 1965 "an zahlreichen Orten im 2., 16. und 21. Wiener Gemeindebezirk Zeitungsverkaufstische und -taschen zur allgemeinen Entnahme von Zeitungen ("K...-Zeitung") gegen Entgelt auf öffentlichem Grund (Verkehrsfläche) aufstellen oder über solchen aushängen lassen, ohne hiezu eine behördliche Bewilligung erlangt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO in Verbindung mit § 9 und § 22 VStG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Wochen) verhängt.römisch drei.) Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisehes Bezirksamt für den 19. Bezirk hat mit Straferkenntnis vom 8. November 1965 den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11., 18. und 25. April, 1., 9., 16., 27. und 30. Mai., 6., 13., 20. und 27. Juni, 4., 11., 18. und 25. Juli, 1. und 8. August 1965 "an zahlreichen Orten im 2., 16. und 21. Wiener Gemeindebezirk Zeitungsverkaufstische und -taschen zur allgemeinen Entnahme von Zeitungen ("K...-Zeitung") gegen Entgelt auf öffentlichem Grund (Verkehrsfläche) aufstellen oder über solchen aushängen lassen, ohne hiezu eine behördliche Bewilligung erlangt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 22, VStG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Wochen) verhängt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde das bekämpfte Straferkenntnis mit dem drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Ergänzung bestätigt, das nach dem Namen des Beschwerdeführers die Worte "als Organ und handelsrechtlicher Gesellschafter (§ 9 VStG 1950) der 'Firma' Zeitungsverlag D... und F...Ges.m.b.H. und Co." einzufügen seien. Ferner wurde laut Spruch dieses Bescheides das bekämpfte Straferkenntnis insofern abgeändert, als in einer Reihe von Fakten, betreffend die Aufstellung von Tischen, und in allen Fakten, betreffend Anbringung von Taschen, das Verfahren eingestellt und in 136 Fällen eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO als erwiesen angenommen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurden 136 Geldstrafen von je S 36,--, zusammen S 4.896,-- (Ersatzarreststrafen von je 1 Stunde, zusammen 5 Tage und 16 Stunden) verhängt.Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde das bekämpfte Straferkenntnis mit dem drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Ergänzung bestätigt, das nach dem Namen des Beschwerdeführers die Worte "als Organ und handelsrechtlicher Gesellschafter (Paragraph 9, VStG 1950) der 'Firma' Zeitungsverlag D... und F...Ges.m.b.H. und Co." einzufügen seien. Ferner wurde laut Spruch dieses Bescheides das bekämpfte Straferkenntnis insofern abgeändert, als in einer Reihe von Fakten, betreffend die Aufstellung von Tischen, und in allen Fakten, betreffend Anbringung von Taschen, das Verfahren eingestellt und in 136 Fällen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO als erwiesen angenommen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurden 136 Geldstrafen von je S 36,--, zusammen S 4.896,-- (Ersatzarreststrafen von je 1 Stunde, zusammen 5 Tage und 16 Stunden) verhängt.
Die Entscheidungsgründe hinsichtlich der aufrechterhaltenen Tatbestände sind im wesentlichen dieselben wie die, die in den Entscheidungsgründen des erstangefochtenen Bescheides enthalten sind.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, welcher mit seinem Erkenntnis vom 1. März 1968, B 428/67, zu Recht erkannte, daß der Beschwerdeführer durch den drittangefochtenen Bescheid der belangten Behörde in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Diese Beschwerde wurde unter der hg. Zl. 663/68 protokolliert.
I.) - III.) In den gegen diese Bescheide erhobenen, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wird "Gesetzwidrigkeit" des Inhaltes geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Beschlußfassung zu verbinden.römisch eins.) - römisch drei.) In den gegen diese Bescheide erhobenen, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wird "Gesetzwidrigkeit" des Inhaltes geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Beschlußfassung zu verbinden.
Die Beschwerden sind nicht begründet.
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Nach Abs. 3 lit. a dieser Gesetzesstelle ist eine solche Bewilligung für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Nach Absatz 3, Litera a, dieser Gesetzesstelle ist eine solche Bewilligung für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer meint vor allem daß die im § 9 Preßgesetz gewährte Vertriebsfreiheit jede Form des Zeitungsvertriebes allgemein gestatte, sodaß für den Verkauf in Form von Selbstbedienungseinrichtungen auf Straßen keine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO erforderlich sei. Mit dieser Rechtsfrage hat sich sowohl der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so z. B. in den Erkenntnissen vom 16. Juni 1969, Zl. 64/68, und vom 17. Oktober 1969, Zl. 473/68 als auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 1967, B 300/67, beschäftigt. In diesen Erkenntnissen wurde ausgesprochen, daß § 82 StVO den Vertrieb von Druckschriften nicht zum Gegenstand hat, sondern dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes dient. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat weiters in dem vorgenannten Erkenntnis vom 16. Juni 1969, Zl. 64/68, die Rechtsauffassung, daß das Aufstellen von Selbstbedienungseinrichtungen für den Verkauf von Zeitungen der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO unterliege. Der Gerichtshof kann sich mit dem Hinweis, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses begnügen. Wenn aber der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, daß die Aufstellung der Selbstbedienungseinrichtungen deshalb keiner Bewilligung bedurfte, weil der Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften eine gewerbliche Tätigkeit" darstelle, die nach § 82 Abs. 3 lit. a StVO von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 dieses Paragraphen ausgenommen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung nur für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer eine ambulante gewerbliche Tätigkeit nicht ausübt, ist diese Ausnahmebestimmung schon deshalb nicht auf ihn anwendbar.Der Beschwerdeführer meint vor allem daß die im Paragraph 9, Preßgesetz gewährte Vertriebsfreiheit jede Form des Zeitungsvertriebes allgemein gestatte, sodaß für den Verkauf in Form von Selbstbedienungseinrichtungen auf Straßen keine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich sei. Mit dieser Rechtsfrage hat sich sowohl der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so z. B. in den Erkenntnissen vom 16. Juni 1969, Zl. 64/68, und vom 17. Oktober 1969, Zl. 473/68 als auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 1967, B 300/67, beschäftigt. In diesen Erkenntnissen wurde ausgesprochen, daß Paragraph 82, StVO den Vertrieb von Druckschriften nicht zum Gegenstand hat, sondern dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes dient. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat weiters in dem vorgenannten Erkenntnis vom 16. Juni 1969, Zl. 64/68, die Rechtsauffassung, daß das Aufstellen von Selbstbedienungseinrichtungen für den Verkauf von Zeitungen der Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO unterliege. Der Gerichtshof kann sich mit dem Hinweis, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses begnügen. Wenn aber der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, daß die Aufstellung der Selbstbedienungseinrichtungen deshalb keiner Bewilligung bedurfte, weil der Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften eine gewerbliche Tätigkeit" darstelle, die nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO von der Bewilligungspflicht nach Absatz eins, dieses Paragraphen ausgenommen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung nur für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer eine ambulante gewerbliche Tätigkeit nicht ausübt, ist diese Ausnahmebestimmung schon deshalb nicht auf ihn anwendbar.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, die Aufstellung der Selbstbedienungseinrichtungen sei "nicht anders zu beurteilen wie das ohne jede Bewilligung gestattete Abstellen von Kraftwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen."
Auch diese Ansicht des Beschwerdeführers ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist für den Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung in deren §§ 23 bis 25 geregelt. Die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unterliegt hingegen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 82 ff. StVO der Bewilligungspflicht. Gemäß § 82 Abs. 2 StVO ist eine Bewilligung nach Abs. 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen erforderlich.Auch diese Ansicht des Beschwerdeführers ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist für den Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung in deren Paragraphen 23 bis 25 geregelt. Die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unterliegt hingegen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 82, ff. StVO der Bewilligungspflicht. Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, StVO ist eine Bewilligung nach Absatz eins, auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof weist schließlich darauf hin, daß die Bewilligung nach § 82 Abs. 1 zu erteilen ist, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Die zuständigen Behörden werden daher etwa einlaufende Anträge auf Bewilligung der Aufstellung von Zeitungsverkaufstischen oder ähnlicher Einrichtungen ohne unnötigen Aufschub zu behandeln haben. Keinesfalls darf das Bewilligungsverfahren dazu dienen, um den Vertrieb periodischer Druckschriften in irgendeiner Weise einzuschränken, sofern durch die Aufstellung dieser Einrichtungen die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Lärmentwicklung wird in der Regel nicht in Betracht kommen.Der Verwaltungsgerichtshof weist schließlich darauf hin, daß die Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, zu erteilen ist, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Die zuständigen Behörden werden daher etwa einlaufende Anträge auf Bewilligung der Aufstellung von Zeitungsverkaufstischen oder ähnlicher Einrichtungen ohne unnötigen Aufschub zu behandeln haben. Keinesfalls darf das Bewilligungsverfahren dazu dienen, um den Vertrieb periodischer Druckschriften in irgendeiner Weise einzuschränken, sofern durch die Aufstellung dieser Einrichtungen die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Lärmentwicklung wird in der Regel nicht in Betracht kommen.
Sohin erwiesen sich alle drei Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen waren. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung waren im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 zurückzuweisen, weil sie erst in der Ergänzung der Beschwerde am 4. Juni 1968, also nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, gestellt wurden.Sohin erwiesen sich alle drei Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen waren. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung waren im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 zurückzuweisen, weil sie erst in der Ergänzung der Beschwerde am 4. Juni 1968, also nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, gestellt wurden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff. VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 21. Mai 1970