Verwaltungsgerichtshof
21.05.1970
0661/68
Werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Beschwerden, die dann miteinander verbunden werden, von der belangte Behörde inhaltlich gleichlautende, in Durchschrift hergestellte Gegenschriften vorgelegt, so sind diese Gegenschriften auch bei Berechnung des Kostenersatzes getrennt zu behandeln.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0663/68
0622/68