Das Gewerbesteuergesetz bietet keine Handhabe, einen Verlust aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, der den Gewinn zwar nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu mindern vermochte, ihm jedoch nach den Vorschriften des GewStG wieder hinzuzurechnen war (§ 7 Z 9 GewStG), im Jahre der Veräußerung dieser Beteiligung auch gewerbesteuerlich voll absetzbar zu machen. Es kommt weder eine Berücksichtigung als Fehlbetrag (§ 6 Abs 3 GewStG) noch die Vornahme einer Gewinnkürzung (etwa nach § 8 Z 2 GewStG) in Betracht. Ist der Inhaber der Beteiligung eine Organgesellschaft, dann kommt eine solche nachträgliche Verlustberücksichtigung auch dem herrschenden Unternehmen nicht zustatten.Das Gewerbesteuergesetz bietet keine Handhabe, einen Verlust aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, der den Gewinn zwar nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu mindern vermochte, ihm jedoch nach den Vorschriften des GewStG wieder hinzuzurechnen war (Paragraph 7, Ziffer 9, GewStG), im Jahre der Veräußerung dieser Beteiligung auch gewerbesteuerlich voll absetzbar zu machen. Es kommt weder eine Berücksichtigung als Fehlbetrag (Paragraph 6, Absatz 3, GewStG) noch die Vornahme einer Gewinnkürzung (etwa nach Paragraph 8, Ziffer 2, GewStG) in Betracht. Ist der Inhaber der Beteiligung eine Organgesellschaft, dann kommt eine solche nachträgliche Verlustberücksichtigung auch dem herrschenden Unternehmen nicht zustatten.