Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1969

Geschäftszahl

0152/68

Rechtssatz

Endet im Falle einer Organschaft das Wirtschaftsjahr des herrschenden Unternehmens nicht in demselben Zeitpunkt wie das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, so sind zwecks Feststellung des Steuermeßbetrages vom Gewerbeertrag für das jeweilige Kalenderjahr die vollen Gewerbeerträge der in diesem Jahre endenden Wirtschaftsjahre zusammenzurechnen. Eine nur anteilsmäßige Berücksichtigung (etwa zur Anpassung des einen Wirtschaftsjahres an das andere) kommt nicht in Betracht.