Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1019/67
Entscheidungsdatum
12.09.1969
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Diese Strafen dienen der Ahndung von Anstandsverletzungen im Verkehr
mit Behörden. Ein ungeziehmendes, den Anstand verletzendes Verhalten
ist dann gegeben, wenn eine Eingabe jenes Maßhalten im Verkehr mit
der Behörde vermissen läßt, das die Achtung vor der Behörde erfordert
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1927/12/30 0768/27 1
Stammrechtssatz
Bei den Ordnungsstrafen nach § 34 AVG handelt es sich nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (Unanwendbarkeit des VStG).Bei den Ordnungsstrafen nach Paragraph 34, AVG handelt es sich nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (Unanwendbarkeit des VStG).
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E 30.12.1927, 0768/27 #1 VwSlg 15049 A/1927
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001019.X01
Im RIS seit
30.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010
Dokumentnummer
JWR_1967001019_19690912X01