Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1969

Geschäftszahl

1019/67

Rechtssatz

Die Ordnungsstrafen dienen der Ahndung von Anstandsverletzungen im Verkehr mit Behörden. Ein ungeziemendes, den Anstand verletzendes Verhalten ist dann gegeben, wenn eine Eingabe jenes Maßhalten im Verkehr mit der Behörde vermissen läßt, das die Achtung vor der Behörde erfordert.