Der verantwortliche Geschäftsführer einer gewerbetreibenden juristischen Person ist auch für ein im Betrieb begangenes bloßes Ungehorsamsdelikt nur im Falle eines ihn treffenden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG verantwortlich. Hiebei hat er jedoch zu beweisen, dass ein solches Verschulden nicht vorliegt (Hinweis E 13.12.1929, 369/29, VwSlg 15919 A/1929).Der verantwortliche Geschäftsführer einer gewerbetreibenden juristischen Person ist auch für ein im Betrieb begangenes bloßes Ungehorsamsdelikt nur im Falle eines ihn treffenden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG verantwortlich. Hiebei hat er jedoch zu beweisen, dass ein solches Verschulden nicht vorliegt (Hinweis E 13.12.1929, 369/29, VwSlg 15919 A/1929).
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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 97
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E 14.10.1931, 129/30 #1 VwSlg 16815 A/1931