Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1968

Geschäftszahl

0792/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1931/10/14 0129/30 1

Stammrechtssatz

Der verantwortliche Geschäftsführer einer gewerbetreibenden juristischen Person ist auch für ein im Betrieb begangenes bloßes Ungehorsamsdelikt nur im Falle eines ihn treffenden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG verantwortlich. Hiebei hat er jedoch zu beweisen, dass ein solches Verschulden nicht vorliegt (Hinweis E 13.12.1929, 369/29, VwSlg 15919 A/1929).

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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 97

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E 14.10.1931, 129/30 #1 VwSlg 16815 A/1931

Beachte

Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 977

y28221;

yk28381