Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1968

Geschäftszahl

0792/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2729/49 E VS 11. Juni 1951 VwSlg 2142 A/1951 RS 4

Stammrechtssatz

Der Gewerbetreibende hat als solcher nicht jedes Verschulden der im Gewerbebetrieb beschäftigen Personen zu verantworten, es trifft ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber dann, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können (Hinweis E BGH 4.3.1936, 937/34).