Wird in einer Verwaltungsstrafsache Berufung nur wegen des Strafausmaßes erhoben, kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden.
Der Ausspruch über die Tat kann keinen Beschwerdepunkt bilden, wenn der Beschwerdeführer in der Berufung nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft hat.