Einer Beschäftigung kann die persönliche Abhängigkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil die beschäftigte Person selbst die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und sich die Erteilung von Weisungen erübrigt, denn auch solche Dienstnehmer unterliegen der stillen Autorität der Dienstgebers. Dies gilt auch dann, wenn die Art der Arbeit so beschaffen ist, daß sich daraus allein schon die Freistellung von Weisungen ergibt, was insbesondere bei wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit der Fall ist. (Hinweis auf E vom 4.12.1957, Zl. 1836/57, VwSlg. 4495 A/1957, E vom 19.12.1962, Zl. 0126/61)