Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0529/66
Entscheidungsdatum
17.01.1967
Index
L85002 Straßen Kärnten
Norm
LStG Krnt 1966 §2 Abs1 litb;
LStG Krnt 1966 §57 Abs1;
Rechtssatz
Der Gemeinderat ist auf die Feststellung der Öffentlichkeit von Grundflächen beschränkt, die sich ausschließlich auf dem Gebiet seiner Gemeinde befinden. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist nicht die rechtskräftige Feststellung der Öffentlichkeit einer allfälligen Fortsetzung des Weges außerhalb des Gemeindegebietes. Jedoch kann dann, wenn der Weg auf dem Gebiet der eigenen Gemeinde allein als Zubringer zu dem sich in der Hauptsache auf fremden Gemeindegebiet befindlichen Weg darstellt und rechtskräftig darüber abgesprochen wurde, daß dieser andere Weg nicht öffentlich ist, nach erfolgter rechtskräftiger Feststellung der Öffentlichkeit des zuvor als Zubringer bezeichneten Weges in der eigenen Gemeinde eine Wiederaufnahme des diesen betreffenden Verfahrens in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000529.X01
Im RIS seit
29.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
JWR_1966000529_19670117X01