Verwaltungsgerichtshof
17.01.1967
0529/66
Daß die Benützung des öffentlich festzustellenden Weges während der gesamten 30 Jahre nur mit motorisierten Fahrzeugen erfolgt sein müsse, ist als Voraussetzung für die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges dem Gesetz nicht zu entnehmen.