Verwaltungsgerichtshof
17.01.1967
0529/66
Ob ein anderer Weg ohne unverhältnismäßigen Aufwand wieder instandgesetzt werden kann ist für die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges so lange ohne Bedeutung, als durch die tatsächliche Instandsetzung dem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis nicht abgeholfen ist.