Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1967

Geschäftszahl

0529/66

Rechtssatz

Ob ein anderer Weg ohne unverhältnismäßigen Aufwand wieder instandgesetzt werden kann ist für die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges so lange ohne Bedeutung, als durch die tatsächliche Instandsetzung dem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis nicht abgeholfen ist.