§ 66 Abs 2 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht, den angefochtenen Bescheid deshalb zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterbehörde zurückzuweisen, weil diese nicht geklärt habe, ob dem Berufungswerber nicht auch eine andere Verwaltungsübertretung anzulasten sei als diejenige, derentwegen sie ihn bestrafte.Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht, den angefochtenen Bescheid deshalb zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterbehörde zurückzuweisen, weil diese nicht geklärt habe, ob dem Berufungswerber nicht auch eine andere Verwaltungsübertretung anzulasten sei als diejenige, derentwegen sie ihn bestrafte.