Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1965

Geschäftszahl

0678/65

Rechtssatz

Dem obsiegenden Beschwerdeführer gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer nicht.

(Auch kein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen).