Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1965

Geschäftszahl

0678/65

Rechtssatz

Unter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann nur der dem Spruch des mit Berufung angefochtenen Bescheides zugrunde gelegte Sachverhalt verstanden werden.